logo1320

Satzung des Pferdezuchtverein Blaubeuren und Umgebung

§ 1 1. Der Verein heißt "Pferdezuchtverein "Blaubeuren und Umgebung"
2. Er hat seinen Sitz in 89143 Blaubeuren
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4
Abgabenordnung 1990
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Züchterlehrgänge ,
Informationsveranstaltungen, Schauen zur Beurteilung des Zuchtfortschrittes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Die Mitgliedschaft ist freiwillig
Über Antrag und Erweb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gründe für eine etwaige
Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden.

§ 4 Die Mitglieder haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
 
1. Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe sowie die sonstigen Bestrebungen
zu unterstützen.
 
2. Die festgesetzten Jahresbeträge ohne besondere Aufforderung vor Ablauf des ersten Monats
des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt:

1. infolge Auflösung des Vereins

2. durch Austritt, der spätestens bis 30. November mit Wirkung des Geschäftsjahr dem Vorstand
schriftlich zu erklären ist.

3. durch Ausschluß, der durch den Vorstand verfügt werden kann

a) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere den
Satzungen zuwider gehandelt wird, oder die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht
bezahlt werden.

b) wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind,
oder wegen unkameradschaftlichen Verhaltens
Gegen die Ausschlußverfügung kann innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung
an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.

Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der bis zum Ende
des laufenden Geschäftsjahr obliegenden Pflichten gegenüber dem Verein

§ 6 Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:

1. Vorsitzender
2. Vorstand
3. Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter ist Vorstand im Sinne des
§ 26 des BGB und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Er führt den Verein und besorgt die Geschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 8 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und 5 von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern.
Der Vorsitzende und der Vorstand werden jeweils auf 3 Jahre durch die ordentliche
Mitgliederversammlung gewählt.
Sie sind ehrenamtlich tätig.

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. Den Jahresvoranschlag aufzustellen.
2. Die Jahresrechnung vorzulegen.
3. Den Jahresbeitrag festzusetzen.
4. Den Ausschluß von Mitgliedern zu verfügen.
5. Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bestellen.
6. Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
jedoch keinen Aufschub dulden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben
1. Führung der Geschäfte nach Weisung des Vorstandes
2. Die Überwachung der Kassengeschäfte

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden.
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt.
Ort, Zeit, und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern
8 Tagen vorher in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen
werden.

§ 11 Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 12 Im fall der Auflösung fällt das Vermögen nicht den Mitgliedern sondern wird dem
Landesverband der ländlichen Reit- und Fahrvereine in Württemberg zur Verfügung gestellt.
Der Landesverband der ländlichen Reit- und Fahrvereine muß im Zeitpunkt der Auflösung des
Vereins gemeinnützig sein und darf die Mittel nur ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
verwenden. Sollte der Landesverband der ländlichen Reit- und Fahrvereine zur Zeit der
Auflösung des Vereins nicht gemeinnützig sein, wird das Vermögen einer anderen
gemeinnützigen Vereinigung, erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt, zugeführt.